Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. PRÄAMBEL: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer dem RichtMas GmbH mit der Geschäftsanschrift Brunnweg 1d, 8502 Lannach (AN).

2. VERGÜTUNG: Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
2.1.1. Sollte dem Auftrag kein schriftlicher Kostenvoranschlag zugrunde liegen bzw. keine gesonderte Vereinbarung zwischen dem AN und dem Auftraggeber getroffenen werden, gelten die allgemeinen Sätze für Regiestunden des Auftragnehmer zuzüglich Anfahrtskosten.
2.1.2. Pauschale Wird eine Pauschale vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.
2.2. Preisveränderungen (Preisgleitung) Werden im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Preisänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese auf Druckfehlern, Irrtum oder auf Preisänderungen von Drittanbietern, Vorlieferanten oder Subunternehmern beruhen.
2.3. Die vom AN genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der AN den Auftraggeber davon unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.4. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den AN genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
2.5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.5.1. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen Angeordnete Leistungen Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Werkzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
2.5.2. Notwendige Zusatzleistungen Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
2.6. Rechnungslegung und Zahlung
2.6.1. Abrechnung Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
2.6.2. Zahlungsfrist Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung), sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, bzw. ein anderes Zahlungsziel vorgeschrieben wird, gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.
2.6.3. Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 7 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
2.6.4. Verzugszinsen Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen laut §§ 455 ff UGB verrechnet. Weiters werden aus dem Titel des Zahlungsverzugs die Satz- und Inkassospesen gem. § 1333 Abs 2 ABGB geltend gemacht.
2.6.5. Alle Forderungen aus diesem Vertrag unterliegen einem Aufrechnungsverbot.

3. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann. Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Vertrag vorgesehen ist.

4. ANGEBOT
Abbildungen und Angaben in unseren Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten udgl enthalten nur Annäherungswerte und gelten nicht als dem Vertrag stillschweigend zugrunde gelegt. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern.

5. PREISE FÜR WARE
Unsere Preise gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten. Sämtliche in unseren
Geschäftsunterlagen geführten Preise sind Nettopreise. Es gelten die jeweils am Tage
der Lieferung gemäß unseren P reislisten gültigen Preise.

6. Eigentumsvorbehalt
An den Auftraggeber gelieferte Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts inklusive Zinsen, Spesen und Barauslagen im Eigentum des AN.

7. ANSCHLÜSSE Wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

8. GEWÄHRLEISTUNG - Schadenersatz
8.1. Ist der AG eine juristische Person respektive Unternehmer, so wird der Schadenersatz, insbesondere auch der Ersatz für Folgeschäden sowie die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte, soweit gesetzlich zwingend nicht etwas anderes vorgesehen ist.
8.2. Der AN haftet jedenfalls nur dann, wenn der AG diesem Vorsatz und oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes) beschränkt.
8.3. Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen.
8.4. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
8.5. Eine Abtretung allfälliger Ansprüche des AG gegenüber dem AN aus welchem Titel und Umfang auch immer (z.B. Erfüllung, Schadenersatz, Gewährleistung odgl.), ist ausgeschlossen.

9. Rücktritt Aus wichtigem Grund ist die sofortige Auflösung des Vertrags durch AG möglich. Wichtige Gründe sind zB die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder das Unterbleiben mangels Vermögens. Der AG ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet.
9.1. Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten wird sich der AG bei diesem schadlos halten. Sollte bereits Ware bestellt bzw. zugekauft worden sein, welche anderwärtig nicht verwendet werden kann, werden die Kosten dem Auftraggeber verrechnet werden. Ebenfalls werden anfallende Lagerkosten verrechnet.
9.2. Der AN weist darauf hin, dass nach Kundenspezifikation angefertigte oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Ware ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist.

10. BINDUNG AN DAS ANGEBOT Legt der AN unter Zugrundelegung der AGBs ein Angebot, so ist er ein Monate ab Ende der Angebotsfrist - bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes - an sein Angebot gebunden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

11. GERICHTSSTAND,ERFÜLLUNGSORT, RECHTSANWNDUNG
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des AN.
Als Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung des AN und des AG ergebenden Rechtsstreitigen wird das in 8010 Graz, sachlich in Betracht kommende Gericht ausschließlich vereinbart.
Es gilt ausdrücklich das autonome österreichische Recht ohne die Verweisungsnomens des österreichischen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar bzw. nicht rechtswirksam oder ungültig sein sollten, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar bzw. nicht rechtswirksam oder ungültig werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Im Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien die ungültigen Bestimmungen durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, welche dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung best möglich entspricht.